Steuerrecht 2023: 0 % Mehrwertsteuer & keine Einkommensteuer auf PV-Anlagen

Guter Start ins Solarjahr 2023: Die von der Ampel im Herbst angekündigten Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen sind da! Grund zur Freude bereiten Hausbesitzern und Klimaschützerinnen die nun geltenden 0% Mehrwertsteuer auf Installation und Lieferung kleinerer Solarstromsysteme – und die Befreiung von der Einkommensteuer, die sogar rückwirkend greift.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Bund pünktlich zu Weihnachten lang ersehnte Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Konkret wurden mehrere Steuergesetze angepasst, um drei wesentliche Neuerungen zu erreichen:

  • Die Absenkung der Umsatzsteuer auf 0%: Damit wird bei PV-Anlagen bis 30 Kilowatt Peak (kWp) Leistung praktisch eine Anschaffung ohne Mehrwertsteuer ermöglicht.
  • Das Wegfallen der Einkommensteuer: Bei PV-Anlagen bis 30kWp auf Einfamilienhäusern bzw. 15kWp pro Einheit auf Mehrfamilienhäusern sind Einkünfte aus dem Solarstrom von der Ertragssteuer befreit. Die Entlastungen betreffen nicht nur Gewinne aus der Einspeisevergütung, sondern auch den Eigenverbrauch.
  • Leichtere Lohnsteuerhilfe: Endlich dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch im Kontext Photovoltaik beratend tätig werden. Allerdings gilt auch hier die 30kWp-Grenze.

 

0 % Mehrwertsteuer auf Anlagen bis 30 kWp

Beim Kauf von Photovoltaikanlagen fällt Umsatzsteuer an. Bekannter ist diese unter dem Begriff Mehrwertsteuer. Der entsprechende Steuersatz wurde zum 1. Januar 2023 von saftigen 19% auf 0% gesenkt, was praktisch einem Wegfall entspricht. Dies gilt für die Lieferung und Installation von Solarstromsystemen bis 30kWp Bruttoleistung gemäß Marktstammdatenregister. Zudem betrifft die Steuersenkung laut Bundesfinanzministerium alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie etwa Solarpanele, Wechselrichter oder Stromspeicher. Wichtig: Eine Wallbox gilt nicht als Komponente einer PV-Anlage und ist daher von der Neuregelung ausgenommen.

Die hohe Steuer war bislang der Grund, weshalb sich viele bei der Anmeldung ihrer Anlage beim Finanzamt gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung und damit für die Umsatzsteuerpflicht entschieden. Denn nur dann konnte man sich die bei der Anschaffung gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen. Das war zwar lukrativ, hatte aber einen entscheidenden Nachteil: Die Umsatzsteuerpflicht ging mit einem deutlichen bürokratischen Mehraufwand einher. Der de-facto-Wegfall der Mehrwertsteuer macht nun für die meisten privaten Solaranlagenbesitzer die Wahl des kleineren Übels obsolet.

Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Solarmiete?

Grundsätzlich unterliegt die Miete von Photovoltaikanlagen dem Regelsteuersatz von 19%. In besonderen Fällen wie beim Leasing oder Mietkaufverträgen kann jedoch auch der reduzierte Steuersatz greifen. Das hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags ab – etwa hinsichtlich der Frage, ob die Anlage nach Ende der Laufzeit automatisch zum Eigentum wird oder dies optional ist. Nähere Informationen hält das Bundesfinanzministerium bereit.

Unser Tipp

Du hast noch Fragen zu den Änderungen bei der Mehrwertsteuer? Schau in die hilfreichen FAQs des Finanzministeriums rein.

Warum die Steuer nicht ganz weg ist

Interessant ist: Einen Umsatzsteuersatz von 0% gab es bislang noch nicht in Deutschland. Es gibt also nun erstmals kuriose Formulierungen wie „zzgl. 0% MwSt.“ auf Rechnungen von Solarteuren zu entdecken. Warum die Steuer nicht direkt gänzlich abgeschafft wurde?  Um zu erreichen, dass PV-Anlagen auch wirklich günstiger werden.

Wie jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen auch Solarbetriebe beim Wareneinkauf Umsatzsteuer zahlen. Diese wird jedoch vom Finanzamt mit der beim Verkauf eingenommenen Steuer verrechnet. Die von Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer heißt daher Vorsteuer – die Firmen strecken sie vor und bekommen sie im Rahmen ihrer Vorsteuererklärung vom Finanzamt erstattet: ein sogenannter durchlaufender Posten.

Würde nun die Mehrwertsteuer für Privatkundinnen wegfallen, entfiele damit auch die Grundlage für die Verrechnung der Vorsteuer – die Unternehmen müssten teurer einkaufen. Der Preis der Photovoltaikanlagen würde steigen und die Ersparnis durch die gestrichene Steuer bei den Endverbrauchern zunichte machen. Der Nullsteuersatz für die Endkund*innen beugt dem vor.

Eine Steuer, drei Begriffe 

„Umsatzsteuer“ ist der Oberbegriff: Eine Steuer, die auf das Entgelt für Dienstleistungen von Unternehmern anfällt.

„Mehrwertsteuer ist die Bezeichnung für Umsatzsteuer aus der Verbrauchersicht.

„Vorsteuer“ ist die Bezeichnung für Umsatzsteuer aus Sicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen.

Keine Einkommenssteuer auf Anlagen bis 30 kWp

Bei Photovoltaikanlagen fiel bis vor kurzem sowohl auf den Gewinn durch die Einspeisevergütung, als auch auf den Eigenverbrauch Einkommensteuer an. Zwar konnten Betreiber*innen sich mit Hilfe der sogenannten Vereinfachungsregelung – auch bekannt als Liebhaberei – von der Einkommenssteuer befreien lassen, wenn die installierte Leistung ihrer Anlage 10kWp nicht überschritt. Dies führte jedoch dazu, dass viele Menschen sich gegen größere Systeme entschieden, was nicht nur eine verpasste Chance fürs Klima, sondern auch wenig wirtschaftlich ist.

Die Vereinfachungsregelung ist jetzt hinfällig, denn die Einkommensteuer wurde für die meisten privaten Anlagenbesitzerinnen mit dem Jahressteuergesetz 2022 abgeschafft:

  • Bei Einfamilienhäusern entfällt diese Art der Ertragssteuer bei PV-Anlagen bis 30kWp Leistung,
  • bei Mehrfamilienhäusern bis 15kWp pro Einheit bei maximal 100kWp Gesamtleistung.

Besonders erfreut hat viele die Nachricht, dass dies sogar rückwirkend für das Steuerjahr 2022 gilt, also auch für die Steuererklärung in diesem Jahr. Ein Wermutstropfen: Bestimmte Kosten, etwa im Rahmen einer „Absetzung für Abnutzung“ (AfA), kannst Du als Anlagenbetreiber nicht mehr steuerlich geltend machen. Dafür sparst Du Dir mit Wegfall der Einkommensteuer nicht nur zusätzliche Ausgaben, sondern kannst auch auf die umständliche Gewinnermittlung verzichten.

Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine erlaubt

Die dritte Änderung betrifft den holprigen Weg durch den Steuerdschungel. Vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 war es Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, im Kontext Solaranlagen beratend tätig zu werden. Dieser Missstand wurde nun beseitigt. Allerdings gilt auch hier die 30kWp-Grenze, denn die Erlaubnis zur Beratung ist an eine Bedingung geknüpft: Die Einkünfte der Anlagenbesitzer*innen müssen von der Einkommensteuer befreit sein. Dafür gilt die Neuregelung, genau wie die Befreiung von der Ertragssteuer, rückwirkend für das Steuerjahr 2022. Du kannst Dir also ab sofort Hilfe zum Steuer-Wirrwarr holen.

Fazit

Wir von EIGENSONNE begrüßen die Steuererleichterungen und freuen uns, dass unsere Kundinnen und Kunden davon profitieren: Unsere Kaufpreise sind nun niedriger als zuvor. Hier fassen wir nochmal das Wichtigste übersichtlich zusammen:

EinkommensteuerUmsatzsteuer
Änderungen greifen abSteuerjahr 2022Januar 2023
Regelung betrifftBestehende und neue AnlagenNeuanlagen oder Nachrüstung von Komponenten wie Speichern
Achtung: Wallbox ausgenommen
Max. AnlagengrößeEinfamilienhäuser: 30 kWp
Mehrfamilienhäuser: 15 kWp je Einheit, max. 100 kWp
30 kWp (gemäß Vereinfachung)
SteuerbefreiungBeim Eigenverbrauch des Solarstroms sowie Einnahmen aus der ProduktionBeim Kauf der Anlage bzw. Komponenten wie Stromspeicher & Wechselrichter, in besonderen Fällen auch bei Leasing oder Kaufmietverträgen
Die Neuen Steuerregelungen für Photovoltaik auf einen Blick

Achtung

Auf dieser Seite haben wir Informationen zum Thema Steuern nach bestem Wissen und Gewissen für Dich zusammengefasst. Wir bei EIGENSONNE dürfen aus rechtlichen Gründen nicht zu Steuerthemen beraten. Wende Dich daher bitte mit all Deinen Fragen an die oder den Steuerberater*in Deines Vertrauens.

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